Kostenerstattung

Einen Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer zur Kostenerstatung finden Sie hier.

Etwa 85 Prozent der Bevölkerung sind gesetzlich krankenversichert. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlt Ihre Kasse eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der Vertragspsychotherapie, d. h. bei psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten mit einer „Kassenzulassung“ (Vertragspsychotherapeutensitz). Die kassenärztliche Vereinigung Sachsen hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Psychotherapeuten für die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten Patienten zur Verfügung stehen. Trotzdem ist es möglich, dass Sie keinen Therapieplatz innerhalb einer akzeptablen Wartezeit finden. Besonders für Kinder und Jugendliche ist es oft schwer, zeitnah einen geeigneten Therapieplatz zu finden. Das Sozialgericht lehnt Wartezeiten die über sechs Wochen hinaus gehen oder mit einer Fahrzeit von mehr als 45 Minuten verbunden sind, als unzumutbar ab. Sie müssen auch keinen Behandler akzeptieren, der Ihnen nicht sympathisch ist oder sie andere Vorbehalte haben.

Voraussetzung für die Kostenerstattung auf Seiten des Therapeuten ist die Approbation und der Eintrag im Arztregister mit dem Fachkundenachweis.

Sollten Sie keinen geeigneten Vertragspychotherapeuten finden, ist unter folgenden Voraussetzungen eine Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse möglich:

  1. Sie erbringen den Nachweis, dass Sie mehrere vergebliche Versuche unternommen haben, einen Psychotherapeuten zu finden (Auflistung und kurze Notiz über die voraussichtlichen Warte- und Wegezeiten bei den kontaktierten Vertragspsychotherapeuten).
  2. Ein Arzt oder Psychotherapeut der innerhalb der psychotherapeutischen Vertragsbehandlung tätig ist, stellt Ihnen eine Dringlichkeitsbescheinigung aus, in der kurz die Unaufschiebbarkeit der Verhaltenstherapie bescheinigt wird.

Bei Vorliegen dieser Formalitäten kann ein Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden: In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Patient bei der Krankenkasse einen formlosen schriftlichen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellt.

Dem Antrag muss die Notwendigkeitsbescheinigung (siehe oben) beigelegt sein und er sollte folgende Angaben des Psychotherapeuten beinhalten: Die Diagnose (gemäß ICD10) mit Vermerk, dass es sich um eine Krankheit im Sinne des SGB V handelt und dass die psychotherapeutische Behandlung in seiner Praxis umgehend begonnen werden kann. Des Weiteren Angaben über Art und Umfang der Behandlung, die veranschlagte Anzahl der Sitzungen sowie das Honorar pro Sitzung. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Antrag zu bescheiden. Bei einer Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.  Allerdings muss erwähnt werden, dass die Krankenkassen sich sehr unterschiedlich bezüglich der Kostenerstattung positionieren. Einige Kassen sind sehr kooperativ, andere bauen hohe Hürden auf, die das Procedere sehr  erschweren können. Zur Zeit kann ich leider keine Behandlung im Rahmen der Kostenerstattung anbieten.